Aufgrund mehrerer Entscheidungen liegt ein Sachbezug bei Gewährung von Benzingutscheinen nur dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Dritten, z.B. des Tankstellenpächters wird. Es darf also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kaufpreisschuld nicht erstatten, da es sich ansonsten um Barlohn handelt und ein Sachbezug nicht mehr vorliegt.
Die Voraussetzung der Freigrenze von € 44 ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Kann der Arbeitnehmer die Tankstelle selbst auswählen, oder bezahlt der Arbeitnehmer den Kraftstoff und lässt sich den Betrag vom Arbeitgeber erstatten, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Sachbezug ist grundsätzlich zulässig, jedoch erst für den folgenden Lohnzahlungszeitraum (Monat).
Die nachfolgenden Muster über die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Tankstelle, sowie der Ablaufplan und der Gutschein sollten beachtet werden:
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Vereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen zwischen Herrn/Frau/Firma - Arbeitgeber – und Tankstellenpächter/-inhaber - Tankstelle – - Im Übrigen jeweils namentlich benannt oder als Beteiligte bezeichnet- Zwischen dem Arbeitgeber und der Tankstelle wird Folgendes vereinbart: § 1 Zweck und Inhalt der Vereinbarung Mit dieser Vereinbarung regeln die Beteiligten die Modalitäten über die Einlösung von Gutscheinen durch Mitarbeiter des Arbeitgebers bei der Tankstelle. § 2 Form und Inhalt der Gutscheine (1) Die Gutscheine werden vom
Arbeitgeber erstellt. Hierfür wird der Briefbogen des Arbeitgebers
(2) Die Gutscheine werden vom Arbeitgeber persönlich unterzeichnet. (3) Die Gutscheine enthalten den Namen
des jeweiligen Gutscheinempfängers (Mitarbeiter des Arbeit-
(4) Ein Muster liegt dieser Vereinbarung als Anlage bei. § 3 Einlösung des Gutscheins (1) Gegen Vorlage der in § 2
beschriebenen Gutscheine sind die Mitarbeiter des Arbeitgebers berech-
(2) Tankt der Mitarbeiter des
Arbeitgebers mehr Liter als nach dem Gutschein vorgegeben, ist eine
(3) Die Einlösung für andere Kraftstoffarten oder andere Waren der Tankstelle ist nicht zulässig. (4) Die Erstattung nicht getankter Beträge in Geld ist nicht zulässig. (5) Der eingelöste Gutschein verbleibt
für Abrechnungszwecke bei der Tankstelle. Der Arbeitgeber
§ 4 Abrechnung über die Gutscheine (1) Die Tankstelle rechnet mit dem Arbeitgeber über die eingelösten Gutscheine monatlich ab. (2) Die Tankstelle erteilt dem
Arbeitgeber über die eingelösten Gutscheine eine ordnungsgemäße
§ 5 Ablaufplan (1) Im Übrigen verfahren die Beteiligten nach beiliegendem Ablaufplan. (2) Der Arbeitgeber wird seinen Mitarbeitern den Inhalt des Ablaufplans sowie den Inhalt des § 3 bekanntgeben. ………………………………… …………………………….. Arbeitgeber Tankstelle |
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Ablaufplan Kraftstoff-Gutscheine
Arbeitgeber Tankstelle |
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Briefbogen Arbeitgeber B E N Z I N – G U T S C H E I N für: Name des Mitarbeiters einzulösen bei: Name der Tankstelle, Straße, Ort für Monat: z.B. Dezember 2008 über: z.B. 34 l Superbenzin bleifrei …:…………………………… Unterschrift Arbeitgeber Gutschein erhalten am: ………………………………
Der
Ablaufplan zur Gutscheineinlösung ist bekannt; ich bin damit einverstanden,
dass es sich bei der
………………………………. Unterschrift Mitarbeiter |
Die Lohnsteuerrichtlinien bieten den Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern eindeutige finanzielle Einsparmöglichkeiten. Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Mitarbeitern einen Essenszuschuss in Form von Restaurant-Schecks zukommen zu lassen. Hierdurch reduzieren Unternehmen ihre Lohnnebenkosten, Arbeitnehmer sparen Steuern und Sozialabgaben.
Es bieten sich folgende Einsatzmöglichkeiten an:
Arbeitgeber können Arbeitnehmern mittels dieser Restaurant-Schecks arbeitstäglich bis zu € 3,10 steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer sich aus seinen bereits versteuerten Nettoeinkommen mit dem Sachbezugswert in Höhe von € 2,73 (Sachbezugswert ab 2009) beteiligt. Diese Beteiligung erhält der Arbeitnehmer mit dem Restaurant-Scheck komplett wieder zurück. Somit ergibt sich ein maximaler Scheckwert pro Arbeitstag von € 5,83.
Bei einer Nichtbeteiligung des Arbeitnehmers muss maximal bis zur Höhe des Sachbezugswerts von € 2,73 pauschal mit 25 % versteuert werden. Diese Pauschalsteuer kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer getragen werden. Die Ausgabe erfolgt entweder pauschal mit bis zu 15 Schecks im Monat oder arbeitstäglich. So können Sie jedem Mitarbeiter pro Jahr bis zu € 1.282,60 zukommen lassen. Mitarbeiter haben keinen Abzug und auch Ihnen fallen keine Sozialabgaben an, evtl. nur die pauschale Lohnsteuer.
Restaurant-Schecks können flexibel bei über 30.000 Akzeptanzpartnern in ganz Deutschland eingelöst werden. Darunter unter anderem z.B. lokale Restaurants, Metzger und Bäckereien aber auch Nordsee und McDonald’s, sowie Supermarktketten wie Edeka, Kaufland, Penny, real und Rewe.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Internetnutzung gewähren, wenn der Zuschuss monatlich € 50 nicht übersteigt. Aufgrund der Lohnsteuerrichtlinien kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) dann pauschal mit 25 % versteuern.
Die Erklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren. Auch wenn der Arbeitnehmer eine falsche Erklärung abgegeben hat, droht dem Arbeitgeber keine Haftung, etwaige Mehrsteuern würden dann beim Arbeitnehmer nacherhoben.
Folgende Gestaltung der Erklärung erfüllt m.E. die steuerlichen Anforderungen:
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Erklärung Zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Barzuschüsse zur Internetnutzung mit 25% nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG (Beleg zum Lohnkonto) Arbeitgeber: Name der Firma: _____________________________________ Anschrift: _____________________________________ Arbeitnehmer: Name, Vorname: _____________________________________ Anschrift: _____________________________________ Ich versichere hiermit, dass mir Aufwendungen für die laufende Internetnutzung in Höhe von ______EUR monatlich/jährlich entstehen. Ich verpflichte mich, dem Arbeitgeber unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn meine Aufwendungen für die Internetnutzung den angegebenen Betrag unterschreiten. ___________________ _________________________________ Datum Unterschrift des Arbeitnehmers |
Eine Pauschalierung mit 25 % setzt aber in jedem Fall voraus, dass die Barzuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zu dem Arbeitslohn gezahlt werden, den der Arbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgen würde. Gehaltsumwandlungen sind steuer- und sozialversicherungs-schädlich.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, dürfen insgesamt € 35 pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Nicht zu den Geschenken gehören z. B. Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder sog. Zugaben, d. h. Gegenstände von geringem Wert, die Kunden beim Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten (siehe auch R 4.10 Abs. 2–4 EStR).
Ungeachtet dieser Regelung kann der zuwendende Unternehmer Sachgeschenke an Geschäftsfreunde im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern, dies muss aber für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorgenommen werden; der Empfänger braucht die Sachzuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilnehmen) können nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dabei müssen bestimmte Nachweispflichten erfüllt sein.
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewirtungsaufwendungen ist außerdem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs-ausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Beträgt das Eigenkapital Ihres Betriebes zum Schluss dieses Jahres (bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2007/2008) nicht mehr als € 235.000 oder erzielen sie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ein Ergebnis von nicht mehr als € 100.000, können Sie für neue oder auch gebrauchte bewegliche abnutzbare Anlagegüter, die Sie in den nächsten drei Jahren anzuschaffen oder herzustellen beabsichtigen, einen sog. Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich im Jahr 2008 geltend machen. Höchstens abzugsfähig sind € 200.000. Der Investitionsabzugsbetrag kann aber nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, die zu mindestens 90 % für den Betrieb genutzt werden. Das bedeutet, dass idR die Anschaffung eines Pkw’s ausscheidet. Wird später die Investition durchgeführt, kann steuermindernd eine Übertragung des gebildeten Investitionsabzugsbetrages auf die Investitionskosten erfolgen.
Im Rahmen Ihrer Steuerplanung sollten Sie jedoch beachten, dass bei einer Nichtdurchführung der Investition, für die Sie den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen haben, es zu einer rückwirkenden Streichung im Jahr seiner Bildung kommt. Die ursprüngliche Steuerersparnis wird dann nebst Zinsen zurückgefordert.
Aufgrund des „Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ werden die Grenzen von € 235.000 auf € 335.000 bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Selbstständigen für 2009 und 2010 erhöht, bei der Landwirtschaft wird der Wirtschaftswert um € 50.000 angehoben. Für Überschussrechner gilt ein maximaler Gewinn von € 200.000.
Die Größenmerkmale gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden und vor dem 01.01.2011 beginnen.
Eine günstige Besteuerung lässt sich auch dadurch erreichen, dass Gewinne nicht entnommen werden. Sie können dann beantragen, den stehen gelassenen Gewinn anteilig oder in voller Höhe mit einem Steuersatz von knapp unter 30 % zu versteuern. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird.
Die Steuerbegünstigung ist allerdings nur dann lohnend, wenn diese längerfristig nicht entnommen werden und Sie persönlich einer hohen steuerlichen Belastung unterliegen, also im Höchststeuersatz liegen. Kommt es nämlich in einem späteren Jahr zu Entnahmen, die die Summe des auf Sie entfallenden Gewinnanteils und der von Ihnen getätigten Entnahmen übersteigen, löst dies eine Nachsteuer von 26,375 % auf den übersteigenden Betrag aus. Die gilt auch dann, wenn sie noch über Gewinnrücklagen verfügen, die gebildet wurden, bevor erstmals die begünstigte Besteuerung beantragt wurde; aus fiskalischen Gründen gelten zuerst die begünstigt besteuerten Beträge als entnommen. Es ergibt sich eine Gesamtsteuerlast von 49,8 %, die sogar höher ist als die sog. Reichensteuer von 47,5 % für Einkommen über € 250.000 (€ 500.000 bei Zusammenveranlagung).
Selbständige, die künstlerische oder publizistische Werke schaffen, sind durch eine Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Das Beitragsaufkommen wird neben den Beiträgen der Versicherten auch durch eine von den Auftraggebern (Unternehmen) zu tragende Künstlersozialabgabe finanziert. Abgabepflichtig sind vor allem branchenspezifische Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, Verlage, Presse- oder Konzertagenturen, Theater, Galerien etc. Betroffen ist aber auch jedes andere Unternehmen, das eigene Werbemaßnahmen durchführt und zu diesem Zweck „nicht nur gelegentlich“ Aufträge z.B. für die Gestaltung von Katalogen, Geschäftsberichten, Layouts, Anzeigen, Prospekten, Produkten bzw. Verpackungen oder für Webdesign vergibt. Das ist selbst dann der Fall, wenn Werbemaßnahmen lediglich in größeren zeitlichen Intervallen (regelmäßig alle drei bis fünf Jahre) stattfinden. Die Künstlersozialabgabe fällt an, wenn der Leistungserbringer Selbständiger, Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist, nicht jedoch, wenn eine juristische Person (GmbH) mit den entsprechenden Tätigkeiten beauftragt wird.
Nicht erfasst werden private Auftraggeber und private Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten) sowie interne Betriebsfeiern. Werden selbständige Künstler für öffentliche Veranstaltungen z. B. durch Vereine engagiert, bleibt dies abgabefrei, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden.
Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare bzw. Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten und Auslagen zu zahlen, nicht jedoch auf Reisekostenerstattungen. Nichtkünstlerische Leistungen, wie z. B. Druckkosten, sind nicht abgabepflichtig. Der Abgabesatz beträgt für 2008 4,9 % und wird ab dem 1. Januar 2009 auf 4,4 % gesenkt. Zu beachten ist, dass für alle noch bis zum 31. Dezember 2008 gezahlten Entgelte der höhere Prozentsatz gilt.
Alljährlich wiederkehrende Standardmaßnahmen zur Einkünfteverlagerung sind stichpunkt-mäßig nachfolgend aufgeführt:
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Gestaltungsalternativen |
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Vorziehen von Investitionen |
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Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern:
Seit dem 01.01.2008 ist der Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter bei den Gewinneinkünften neu geregelt.
Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit müssen Wirtschaftsgüter bis zu € 150 (netto) bei Anschaffung seit dem 01.01.2008 sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist unabhängig davon, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt wird.
Die AHK von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind im Wirtschaftsjahr
in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn der Wert € 150 €uro (netto) nicht übersteigt.
Als steuermindernde Maßnahme sollte im Jahr 2008 der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) bei voraussichtlichen Anschaffungskosten bis € 250 in Anspruch genommen werden.
Anschaffung von Sammelposten-Wirtschaftsgütern:
Ein Sammelposten ist zu bilden, wenn der Wert zwischen € 150,01 und € 1.000,00 (netto) liegt. Der Ausweis aller in einem Jahr zugegangener Wirtschaftsgüter ist in einem Sammelposten (Pool) vorzunehmen. Eine Einzelerfassung und Bewertung entfällt. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 aufzulösen.
Anschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern:
Die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG a. F.) wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 abgeschafft. Für ab dem 01.01.2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist nunmehr nur noch eine lineare AfA oder eine AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG n. F.) möglich.
Hinweis: Aufgrund des von der Bundesregierung vorgeschlagenen „Konjunkturpaketes“ wird die degressive Abschreibung in den Jahren 2009 und 2010 wieder eingeführt. Sie soll sich auf das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens auf 25 % belaufen.
Die Leistungs-AfA kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, statt der linearen AfA, angewendet werden.
Voraussetzungen sind:
Nur für bewegliches Anlagevermögen ist eine Leistungs-AfA möglich.
Die Leistungs-AfA muss begründet sein.
Der Steuerpflichtige muss den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang nachweisen.
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Vorziehen von Aufwendungen |
Bei 4-III-Rechnern
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Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ist der 10-Tages-Zeitraum zu beachten.
Teilwertabschreibungen können nur bei "voraussichtlich dauernden Wertminderungen" vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
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Hinausschieben von Erträgen |
Bei 4-III-Rechnern
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Ausgleich drohender Überentnahmen:
Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften ist zu prüfen, ob die Einschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs in Höhe von 6 % der sog. Überentnahmen durch folgende Maßnahmen vermieden werden kann:
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Nutzung von Steuervergünstigungen |
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Antrag auf Investitionsabzugsbetrag (siehe B. 5):
Die Gewinnminderung erfolgt durch einen außerbilanziellen gewinnmindernden Abzug.
Antrag auf begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (siehe B. 6):
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Rettung von Verlustvorträgen
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Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2008 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist
Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 von 3,3 % auf 2,8 % gesenkt.
Krankenversicherung
Ab dem 1. Januar 2009 gilt ein einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,5 %.
Beitragsbemessungsgrenze
Ab dem kommenden Jahr wird weiter die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung angehoben. Die Anhebung erfolgt von € 5.300 auf € 5.400 („alte Bundesländer“) monatlich und von € 3.600 auf € 3.675 in den „neuen Bundesländern“. Ebenso soll im ganzen Bundesgebiet ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung nur noch zulässig sein, wenn das jährliche Gehalt € 48.600 überschreitet (bisher € 48.150).
Neue Meldepflichten für den Arbeitgeber
Ab Januar 2009 entstehen durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) für alle Arbeitgeber neue Meldepflichten zur Unfallversicherung. Künftig sind in jeder DEÜV-Meldung mit meldepflichtigem Entgelt auch die Daten zur Unfallversicherung zu melden (Übermittlung eines zusätzlichen Datenbausteins DBUV). Die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung geht von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ab 01.01.2010 auf die Rentenversicherung über.
Bereits ab Januar 2009 soll die Rentenversicherung die Daten zur Unfallversicherung arbeitnehmerbezogen, analog aller anderer Daten (Meldung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) verarbeiten und prüfen. Das Gesetz zur Mordernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung enthält dazu neue Vorschriften zur Erweiterung des bestehenden DEÜV-Meldeverfahrens.
Gemäß § 28 a Abs. 3 S. 2 SGB IV hat der Arbeitgeber deshalb ab Januar 2009 bei jeder DEÜV-Meldung und bei der DEÜV-Jahresmeldung zusätzlich folgende Abgaben zu machen:
Auch die Neuregelung der Insolvenzgeldumlage - ebenfalls im UVMG geregelt - müssen Sie ab Januar 2009 berücksichtigen.
Ab dem Jahr 2008 gelten die neuen Regelungen für die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen u.a. zur Gewerbesteuer. Nach der neuen gesetzlichen Regelung werden 25 % aller Entgelte fürSchulden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Zu den hinzurechnungspflichtigen Entgelten für Schulden gehören wie bisher auch schon alle Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Hierzu rechnen insbesondere Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz. Zu den Entgelten rechnen aber auch Leistungen, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltcharakter haben. Das sind insbesondere das Damnum, das bei der Ausgabe von Hypotheken und anderen Darlehen vereinbart wird, sowie das Disagio.
Zu den Entgelten zählen aber auch die Vorfälligkeitsentschädigungen, die für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens bei Verkürzung einer ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie die vereinbarten Zinsen Entgelt für die Kreditgewährung sind.
Völlig neu ist aber, dass zu den Entgelten auch der Aufwand aus gewährten Skonti oder ähnlichen vergleichbaren Schulden im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen gehören. Voraussetzung ist allerdings, dass die hier benannten Vorteile nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen.
Mit der Neuregelung werden zukünftig auch alle Renten und dauernde Lasten dem Gewinn wieder hinzugerechnet, sowie auch die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger (zu 25 %).
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz werden grundsätzlich alle Miet- und Pachtzinsen, also sowohl die für unbewegliche wie auch bewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewinn hinzugerechnet. Es gelten folgende Hinzurechnungsregeln:
Voraussetzung für die Hinzurechnungen ist aber auch, dass die Summe aller Hinzurechnungs-beträge insgesamt mehr als € 100.000 beträgt.
Seit dem Seeling-Urteil des EuGH behandelte die Finanzverwaltung die Grundstücksentnahme als umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe, wenn der Grundstückserwerb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte.
Unter dem Druck der EU-Kommission ist die Finanzverwaltung zu ihrer früheren Auffassung zurückgekehrt, dass auf die Entnahme aus seinem Unternehmen die Steuerbefreiungsvor-schriften anwendbar sind.
Die Entnahme eines Grundstücks ist daher rückwirkend wieder umsatzsteuerfrei. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in den letzten 10 Jahren in Anspruch genommene Vorsteuer anteilig zu berichtigen ist.
Die frühere Regelung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt, ist durch das Jahressteuergesetz 2009 aufgehoben worden.
Insbesondere führen die nachfolgenden Kriterien zur Annahme einer voll steuerpflichtigen sonstigen Leistung:
Kriterien für eine bloße Lieferung – also Steuersatz 7 % - sind: