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Informationen für Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber

1. Benzingutscheine

Aufgrund mehrerer Entscheidungen liegt ein Sachbezug bei Gewährung von Benzingutscheinen nur dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Dritten, z.B. des Tankstellenpächters wird. Es darf also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kaufpreisschuld nicht erstatten, da es sich ansonsten um Barlohn handelt und ein Sachbezug nicht mehr vorliegt.

Die Voraussetzung der Freigrenze von € 44 ist dann anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Kann der Arbeitnehmer die Tankstelle selbst auswählen, oder bezahlt der Arbeitnehmer den Kraftstoff und lässt sich den Betrag vom Arbeitgeber erstatten, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Die Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Sachbezug ist grundsätzlich zulässig, jedoch erst für den folgenden Lohnzahlungszeitraum (Monat).

Die nachfolgenden Muster über die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Tankstelle, sowie der Ablaufplan und der Gutschein sollten beachtet werden:

Vereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen

zwischen

Herrn/Frau/Firma                                                                                                                             - Arbeitgeber –

und

Tankstellenpächter/-inhaber                                                                                                         - Tankstelle –

- Im Übrigen jeweils namentlich benannt oder als Beteiligte bezeichnet-

Zwischen dem Arbeitgeber und der Tankstelle wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Zweck und Inhalt der Vereinbarung

Mit dieser Vereinbarung regeln die Beteiligten die Modalitäten über die Einlösung von Gutscheinen durch Mitarbeiter des Arbeitgebers bei der Tankstelle.

§ 2 Form und Inhalt der Gutscheine

(1) Die Gutscheine werden vom Arbeitgeber erstellt. Hierfür wird der Briefbogen des Arbeitgebers
  verwandt.

(2)   Die Gutscheine werden vom Arbeitgeber persönlich unterzeichnet.

(3) Die Gutscheine enthalten den Namen des jeweiligen Gutscheinempfängers (Mitarbeiter des Arbeit-
  gebers), den Monat, in dem der Gutschein ausgegeben wird, das Datum, an dem der Gutschein dem
  Mitarbeiter ausgehändigt wird, die Art des zu tankenden Kraftstoffes und die Menge, angegeben in
  Liter.

(4)   Ein Muster liegt dieser Vereinbarung als Anlage bei.

§ 3 Einlösung des Gutscheins

(1)  Gegen Vorlage der in § 2 beschriebenen Gutscheine sind die Mitarbeiter des Arbeitgebers berech-
tigt, den entsprechenden Kraftstoff bei der Tankstelle zu tanken.

(2) Tankt der Mitarbeiter des Arbeitgebers mehr Liter als nach dem Gutschein vorgegeben, ist eine
Einlösung des Gutscheins nicht möglich. Der Mitarbeiter hat den Tankvorgang in vollem Umfang
bar oder per EC-/Kreditkarte zu bezahlen.

(3)    Die Einlösung für andere Kraftstoffarten oder andere Waren der Tankstelle ist nicht zulässig.

(4)    Die Erstattung nicht getankter Beträge in Geld ist nicht zulässig.

(5) Der eingelöste Gutschein verbleibt für Abrechnungszwecke bei der Tankstelle. Der Arbeitgeber
fertigt vor Ausgabe an den Mitarbeiter eine Kopie für seine Unterlagen.

§ 4 Abrechnung über die Gutscheine

(1)    Die Tankstelle rechnet mit dem Arbeitgeber über die eingelösten Gutscheine monatlich ab.

(2) Die Tankstelle erteilt dem Arbeitgeber über die eingelösten Gutscheine eine ordnungsgemäße
Rechnung, der als Nachweis die von den Mitarbeitern des Arbeitgebers abgetankten Gutscheine
beigefügt sind.

§ 5 Ablaufplan

(1)    Im Übrigen verfahren die Beteiligten nach beiliegendem Ablaufplan.

(2)    Der Arbeitgeber wird seinen Mitarbeitern den Inhalt des Ablaufplans sowie den Inhalt des § 3 bekanntgeben.

…………………………………                                                                                         ……………………………..

         Arbeitgeber                                                                                                                               Tankstelle

Ablaufplan Kraftstoff-Gutscheine

  1. Herr/Frau/Firma (im Folgenden: Arbeitgeber) gibt seinen Mitarbeitern nach seinem Ermessen Gutscheine nach dem vorliegenden Muster (Anlage zum Vertrag).
    Vor Ausgabe des Gutscheins wird der aktuelle jeweilige Kraftstoffpreis erfragt, denn es ist darauf zu achten, dass der Wert des Gutscheins € 44 nicht übersteigt. Der aktuelle Kraftstoffpreis zum Ausgabezeitpunkt muss dokumentiert werden. Dies kann z.B. durch eine monatliche Aufstellung der Tagespreise der Tankstelle, eine tagesaktuelle Taxmitteilung der Tankstelle oder den Ausdruck einer entsprechenden Internetanfrage geschehen.
  2. Der Mitarbeiter und der Arbeitgeber unterzeichnen den Gutschein.
  3. Der Arbeitgeber fertigt eine Kopie des Gutscheins.
  4. Der Gutscheininhaber tankt bei der auf dem Gutschein bezeichneten Tankstelle. Dabei ist darauf zu achten, dass die auf dem Gutschein angegebene Literzahl nicht überschritten wird. Wird die Literzahl überschritten, ist eine Einlösung des Gutscheins für diesen Tankvorgang nicht möglich und der Mitarbeiter hat den gesamten Rechnungsbetrag bar oder per EC-/Kreditkarte zu bezahlen.
  5. Der Inhaber der Tankstelle behält den Gutschein für Abrechnungszwecke und zur Ablage bei seinen/ihren Unterlagen.
  6. Der betankte Betrag wird mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers auf das eigene Rechnungs-/Kundenkonto des Arbeitgebers gebucht. Dem Gutscheininhaber wird keine Kassenquittung ausgehändigt. Bei Bedarf kann dem Mitarbeiter ein Lieferschein, der keine Umsatzsteuer ausweist, ausgehändigt werden.
  7. Nach Ablauf des jeweiligen „Gutscheinmonats“ rechnet die Tankstelle mit dem Arbeitgeber über die eingelösten Gutscheine ab.
  8. Die Tankstelle erstellt eine ordnungsgemäße Rechnung, der sie als Nachweis die einzelnen von den  Mitarbeitern des Arbeitgebers abgetankten Gutscheine beifügt.
  9. Vorgehensweise, wenn der Mitarbeiter mehr tankt als auf dem Gutschein ausgewiesen:
    Der Gutscheininhaber hat (s. Punkt 4.) darauf zu achten, dass die auf dem Gutschein angegebene Literzahl nicht überschritten wird. Wenn die auf dem Gutschein angegebene Literzahl überschritten wird, ist zwingend die Barzahlung/Zahlung per EC-/Kreditkarte des Gutscheininhabers erforderlich. Der Gutschein kann dann erst beim nächsten Tanken eingelöst werden. Aufgrund der vereinbarten Zahlungsweise (s. Punkt 6.) ist es nicht möglich, in einem Tankvorgang mehr als die auf dem Gutschein angegebene Literzahl zu tanken. Das Kassensystem der Tankstelle lässt eine Aufteilung in eine Barzahlung/Zahlung per EC-/Kreditkarte und eine Abrechnung über das Kundenkonto nicht zu.
  10. Umsatzsteuerliche Behandlung bei dem Arbeitgeber:
    Der Arbeitgeber kann aus der ordnungsgemäßen Rechnung der Tankstelle den vollen Vorsteuerabzug  geltend machen. Er hat jedoch die Weitergabe des Kraftstoffs an den Mitarbeiter als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ zu versteuern. Umsatzsteuerlich stellen die angefallenen Kosten, also die Eingangsrechnungen der Tankstelle, die Bemessungsgrundlage für diese unentgeltliche Wertabgabe dar. Im Ergebnis wird so der Vorsteuerabzug neutralisiert.

                                     Arbeitgeber                                                                                                            Tankstelle

Briefbogen Arbeitgeber

B E N Z I N – G U T S C H E I N

für:                                          Name des Mitarbeiters

einzulösen bei:                     Name der Tankstelle, Straße, Ort

für Monat:                              z.B. Dezember 2008

über:                                      z.B. 34 l Superbenzin bleifrei

                                               …:……………………………

                                                  Unterschrift Arbeitgeber

Gutschein erhalten am:        ………………………………
                                                  Unterschrift Mitarbeiter

Der Ablaufplan zur Gutscheineinlösung ist bekannt; ich bin damit einverstanden, dass es sich bei der
Gewährung dieses Gutscheins um eine einmalige, freiwillige Sonderleistung meines Arbeitgebers handelt
und ich auch bei wiederholter Gewährung eines solchen Gutscheins über einen unbestimmten Zeitpunkt
keinen Rechtsanspruch auf die zukünftige Gewährung solcher Gutscheine erlange.

                                               ……………………………….

                                                    Unterschrift Mitarbeiter                         

2. Essensgutscheine

Die Lohnsteuerrichtlinien bieten den Arbeitgebern und ihren Mitarbeitern eindeutige finanzielle Einsparmöglichkeiten. Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Mitarbeitern einen Essenszuschuss in Form von Restaurant-Schecks zukommen zu lassen. Hierdurch reduzieren Unternehmen ihre Lohnnebenkosten, Arbeitnehmer sparen Steuern und Sozialabgaben.

Es bieten sich folgende Einsatzmöglichkeiten an:

Arbeitgeber  können  Arbeitnehmern  mittels  dieser  Restaurant-Schecks  arbeitstäglich  bis  zu € 3,10 steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer sich aus seinen bereits versteuerten Nettoeinkommen mit dem Sachbezugswert in Höhe von € 2,73 (Sachbezugswert ab 2009) beteiligt. Diese Beteiligung erhält der Arbeitnehmer mit dem Restaurant-Scheck komplett wieder zurück. Somit ergibt sich ein maximaler Scheckwert pro Arbeitstag von € 5,83.

Bei einer Nichtbeteiligung des Arbeitnehmers muss maximal bis zur Höhe des Sachbezugswerts von € 2,73 pauschal mit 25 % versteuert werden. Diese Pauschalsteuer kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer  getragen  werden.  Die  Ausgabe  erfolgt  entweder  pauschal  mit  bis  zu 15 Schecks im Monat  oder  arbeitstäglich.  So  können  Sie  jedem  Mitarbeiter  pro  Jahr  bis  zu  € 1.282,60 zukommen lassen. Mitarbeiter haben keinen Abzug und auch Ihnen fallen keine Sozialabgaben an, evtl. nur die pauschale Lohnsteuer.

Restaurant-Schecks können flexibel bei über 30.000 Akzeptanzpartnern in ganz Deutschland eingelöst werden. Darunter unter anderem z.B. lokale Restaurants, Metzger und Bäckereien aber auch Nordsee und McDonald’s, sowie Supermarktketten wie Edeka, Kaufland, Penny, real und Rewe.

3. Barzuschüsse zur Internetnutzung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Internetnutzung gewähren, wenn der Zuschuss monatlich € 50 nicht übersteigt. Aufgrund der Lohnsteuerrichtlinien kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) dann pauschal mit 25 % versteuern.

Die Erklärung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren. Auch wenn der Arbeitnehmer eine falsche Erklärung abgegeben hat, droht dem Arbeitgeber keine Haftung, etwaige Mehrsteuern würden dann beim Arbeitnehmer nacherhoben.

Folgende Gestaltung der Erklärung erfüllt m.E. die steuerlichen Anforderungen:

Erklärung

Zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Barzuschüsse zur Internetnutzung

mit 25% nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG

(Beleg zum Lohnkonto)

Arbeitgeber:

Name der Firma:           _____________________________________

Anschrift:                      _____________________________________

Arbeitnehmer:

Name, Vorname:           _____________________________________

Anschrift:                      _____________________________________

Ich versichere hiermit, dass mir Aufwendungen für die laufende Internetnutzung in Höhe von ______EUR monatlich/jährlich entstehen.

Ich verpflichte mich, dem Arbeitgeber unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn meine Aufwendungen für die Internetnutzung den angegebenen Betrag unterschreiten.

___________________                                       _________________________________

Datum                                                            Unterschrift des Arbeitnehmers

Eine Pauschalierung mit 25 % setzt aber in jedem Fall voraus, dass die Barzuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zu dem Arbeitslohn gezahlt werden, den der Arbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgen würde. Gehaltsumwandlungen sind steuer- und sozialversicherungs-schädlich.   

4. Geschenke für Geschäftsfreunde / Bewirtungen

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, dürfen insgesamt € 35 pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Nicht zu den Geschenken gehören z. B. Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder sog. Zugaben, d. h. Gegenstände von geringem Wert, die Kunden beim Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten (siehe auch R 4.10 Abs. 2–4 EStR).

Ungeachtet dieser Regelung kann der zuwendende Unternehmer Sachgeschenke an Geschäftsfreunde im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % versteuern, dies muss aber für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorgenommen werden; der Empfänger braucht die Sachzuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilnehmen) können nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dabei müssen bestimmte Nachweispflichten erfüllt sein.

Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewir­tungsaufwendungen ist außerdem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebs-ausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

5. Investitionsabzugsbetrag

Beträgt das Eigenkapital Ihres Betriebes zum Schluss dieses Jahres (bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2007/2008) nicht mehr als € 235.000 oder erzielen sie bei der Gewinnermittlung nach  § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung)  ein  Ergebnis  von  nicht  mehr  als  € 100.000, können Sie für neue oder auch gebrauchte bewegliche abnutzbare Anlagegüter, die Sie in den nächsten drei Jahren anzuschaffen oder herzustellen beabsichtigen, einen sog. Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten  steuerlich  im  Jahr  2008  geltend  machen.  Höchstens  abzugsfähig  sind € 200.000. Der Investitionsabzugsbetrag kann aber nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, die zu mindestens 90 % für den Betrieb genutzt werden. Das bedeutet, dass idR die Anschaffung eines Pkw’s ausscheidet. Wird später die Investition durchgeführt, kann steuermindernd eine Übertragung des gebildeten Investitionsabzugsbetrages auf die Investitionskosten erfolgen.

Im Rahmen Ihrer Steuerplanung sollten Sie jedoch beachten, dass bei einer Nichtdurchführung der Investition, für die Sie den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen haben, es zu einer rückwirkenden Streichung im Jahr seiner Bildung kommt. Die ursprüngliche Steuerersparnis wird dann nebst Zinsen zurückgefordert.

Aufgrund des „Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“  werden  die  Grenzen von € 235.000 auf € 335.000 bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Selbstständigen für 2009 und 2010 erhöht, bei der Landwirtschaft wird der Wirtschaftswert um € 50.000 angehoben. Für Überschussrechner gilt ein maximaler Gewinn von € 200.000.

Die Größenmerkmale gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 enden und vor dem 01.01.2011 beginnen.

6. Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne

Eine günstige Besteuerung lässt sich auch dadurch erreichen, dass Gewinne nicht entnommen werden. Sie können dann beantragen, den stehen gelassenen Gewinn anteilig oder in voller Höhe mit einem Steuersatz von knapp unter 30 % zu versteuern. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird.

Die Steuerbegünstigung ist allerdings nur dann lohnend, wenn diese längerfristig nicht entnommen werden und Sie persönlich einer hohen steuerlichen Belastung unterliegen, also im Höchststeuersatz liegen. Kommt es nämlich in einem späteren Jahr zu Entnahmen, die die Summe des auf Sie entfallenden Gewinnanteils und der von Ihnen getätigten Entnahmen übersteigen, löst dies eine Nachsteuer von 26,375 % auf den übersteigenden Betrag aus. Die gilt auch dann, wenn sie noch über Gewinnrücklagen verfügen, die gebildet wurden, bevor erstmals die begünstigte Besteuerung beantragt wurde; aus fiskalischen Gründen gelten zuerst die begünstigt besteuerten Beträge als entnommen. Es ergibt sich eine Gesamtsteuerlast von 49,8 %, die  sogar  höher ist  als  die  sog.  Reichensteuer  von  47,5 %  für   Einkommen  über € 250.000 (€ 500.000 bei Zusammenveranlagung).

7. Senkung der Künstlersozialkasse

Selbständige, die künstlerische oder publizistische Werke schaffen, sind durch eine Künstlersozialversiche­rung in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Das Beitragsaufkommen wird neben den Beiträgen der Versicherten auch durch eine von den Auftraggebern (Unternehmen) zu tragende Künstler­sozialabgabe finanziert. Abgabepflichtig sind vor allem branchenspezifische Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, Verlage, Presse- oder Konzertagenturen, Theater, Galerien etc. Betroffen ist aber auch jedes andere Unternehmen, das eigene Werbemaßnahmen durchführt und zu diesem Zweck „nicht nur gelegentlich“ Aufträge z.B. für die Gestaltung von Katalogen, Geschäftsberichten, Layouts, Anzeigen, Prospekten, Produkten bzw. Verpackungen oder für Webdesign vergibt. Das ist selbst dann der Fall, wenn Werbemaßnahmen lediglich in größeren zeitlichen Intervallen (regelmäßig alle drei bis fünf Jahre) stattfinden. Die Künstlersozialabgabe fällt an, wenn der Leistungserbringer Selbständiger, Einzel­unternehmer oder eine Personengesellschaft ist, nicht jedoch, wenn eine juristische Person (GmbH) mit den entsprechenden Tätigkeiten beauftragt wird.

Nicht erfasst werden private Auftraggeber und private Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten) sowie interne Betriebsfeiern. Werden selbständige Künstler für öffentliche Veranstaltungen z. B. durch Vereine engagiert, bleibt dies abgabefrei, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden.

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte, Gagen, Honorare bzw. Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Material-, Nebenkosten und Auslagen zu zahlen, nicht jedoch auf Reisekostenerstattungen. Nichtkünstlerische Leistungen, wie z. B. Druckkosten, sind nicht abgabepflichtig.  Der Abgabesatz beträgt für 2008 4,9 % und wird ab dem 1. Januar 2009 auf 4,4 % gesenkt. Zu beachten ist, dass für alle noch bis zum 31. Dezember 2008 gezahlten Entgelte der höhere Prozentsatz gilt.

8. Möglichkeiten der Gewinnverlagerung

Alljährlich wiederkehrende Standardmaßnahmen zur Einkünfteverlagerung sind stichpunkt-mäßig nachfolgend aufgeführt:

Gestaltungsalternativen

  • Vorziehen von Investitionen
  • Vorziehen von Aufwendungen
  • Hinausschieben von Erträgen
  • Ausgleich drohender Überentnahmen
  • Nutzung von Steuervergünstigungen

Vorziehen von Investitionen

  • Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
  • Anschaffung von Sammelposten-Wirtschaftsgütern
  • Anschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern

Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern:

Seit dem 01.01.2008 ist der Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter bei den Gewinneinkünften neu geregelt.

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit müssen Wirtschaftsgüter bis zu € 150  (netto) bei Anschaffung seit dem 01.01.2008 sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist unabhängig davon, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt wird.

Die AHK von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind im Wirtschaftsjahr

in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn der Wert € 150 €uro (netto) nicht übersteigt.

Als steuermindernde Maßnahme sollte im Jahr 2008 der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) bei voraussichtlichen Anschaffungskosten bis € 250 in Anspruch genommen werden.

Anschaffung von Sammelposten-Wirtschaftsgütern:

Ein Sammelposten ist zu bilden, wenn der Wert zwischen € 150,01 und € 1.000,00  (netto) liegt. Der Ausweis aller in einem Jahr zugegangener Wirtschaftsgüter ist in einem Sammelposten (Pool) vorzunehmen. Eine Einzelerfassung und Bewertung entfällt. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5 aufzulösen.

Anschaffung von aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern:

Die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG a. F.) wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 abgeschafft. Für ab dem 01.01.2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist nunmehr nur noch eine lineare AfA oder eine AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG n. F.) möglich.

Hinweis: Aufgrund des von der Bundesregierung vorgeschlagenen „Konjunkturpaketes“ wird die degressive Abschreibung in den Jahren 2009 und 2010 wieder eingeführt. Sie soll sich auf das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens auf 25 % belaufen.

Die Leistungs-AfA kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, statt der linearen AfA, angewendet werden.

Voraussetzungen sind:

Nur für bewegliches Anlagevermögen ist eine Leistungs-AfA möglich.

Die Leistungs-AfA muss begründet sein.

Der Steuerpflichtige muss den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang nachweisen.

Vorziehen von Aufwendungen

  • Instandhaltungsmaßnahmen
  • Werbemaßnahmen
  • Fortbildungsmaßnahmen
  • Zahlung von Gratifikationen an Mitarbeiter
  • Vornahme von Teilwertabschreibungen
  • Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

Bei 4-III-Rechnern

  • Vorauszahlungen von betrieblichen Investitionen

Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ist der 10-Tages-Zeitraum zu beachten.

Teilwertabschreibungen können nur bei "voraussichtlich dauernden Wertminderungen" vorgenommen werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

Hinausschieben von Erträgen

  • Hinausschieben der Leistungsvollendung
  • Hinausschieben von Verkäufen
  • Abnahme durch den Vertragspartner erst im kommenden Jahr
  • Verschiebung von Anlagenverkäufen

Bei 4-III-Rechnern

  • Rechnungserstellung erst in der Folgeperiode

Ausgleich drohender Überentnahmen:

Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften ist zu prüfen, ob die Einschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs in Höhe von 6 % der sog. Überentnahmen durch folgende Maßnahmen vermieden werden kann:

Nutzung von Steuervergünstigungen

  • Antrag auf Investitionsabzugsbetrag
  • Antrag auf begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne
  • Übertragung stiller Reserven

Antrag auf Investitionsabzugsbetrag (siehe B. 5):

Die Gewinnminderung erfolgt durch einen außerbilanziellen gewinnmindernden Abzug.

Antrag auf begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne (siehe B. 6):

Rettung von Verlustvorträgen

  • Verlustnutzung nach dem Erbfall
    • Nutzung von Bilanzierungswahlrechten
    • Wechsel zur Bilanzierung
    • Verletzung von Behaltefristen
    • Wahlrecht bei Betriebseinbringung / Umwandlung (?)
  • Verlustnutzung vor dem Erbfall
    • Realisierung stiller Reserven durch Verkauf/Entnahme
    • Wahlrecht bei Betriebseinbringung/Umwandlung
    • (Teil-)entgeltliche Betriebsübergabe
    • Betriebsaufgabe
    • Aufwandsverlagerung
    • Heiratspolitik

9. Aufbewahrungsfristen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2008 folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

10. Sozialversicherungsrecht

Arbeitslosenversicherung

Der  Beitragssatz  zur  Arbeitslosenversicherung  wird  mit  Wirkung  ab  dem 1. Januar 2009 von 3,3 % auf 2,8 % gesenkt.

Krankenversicherung

Ab dem 1. Januar 2009 gilt ein einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,5 %.

Beitragsbemessungsgrenze

Ab dem kommenden Jahr wird weiter die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung angehoben. Die Anhebung erfolgt von € 5.300 auf € 5.400 („alte Bundesländer“) monatlich und von € 3.600 auf € 3.675 in den „neuen Bundesländern“. Ebenso soll im ganzen Bundesgebiet ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung nur noch zulässig sein, wenn das jährliche Gehalt € 48.600 überschreitet (bisher € 48.150).

Neue Meldepflichten für den Arbeitgeber

Ab Januar 2009 entstehen durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) für alle Arbeitgeber neue Meldepflichten zur Unfallversicherung. Künftig sind in jeder DEÜV-Meldung mit meldepflichtigem Entgelt auch die Daten zur Unfallversicherung zu melden (Übermittlung eines zusätzlichen Datenbausteins DBUV). Die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung geht von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ab 01.01.2010 auf die Rentenversicherung über.

Bereits ab Januar 2009 soll die Rentenversicherung die Daten zur Unfallversicherung arbeitnehmerbezogen, analog aller anderer Daten (Meldung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) verarbeiten und prüfen. Das Gesetz zur Mordernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung enthält dazu neue Vorschriften zur Erweiterung des bestehenden DEÜV-Meldeverfahrens.

Gemäß § 28 a Abs. 3 S. 2 SGB IV hat der Arbeitgeber deshalb ab Januar 2009 bei jeder DEÜV-Meldung und bei der DEÜV-Jahresmeldung zusätzlich folgende Abgaben zu machen:

Auch die Neuregelung der Insolvenzgeldumlage - ebenfalls im UVMG geregelt - müssen Sie ab Januar 2009 berücksichtigen.

11. Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer

Ab dem Jahr 2008 gelten die neuen Regelungen für die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen u.a. zur Gewerbesteuer. Nach der neuen gesetzlichen Regelung werden 25 % aller Entgelte fürSchulden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Zu den hinzurechnungspflichtigen Entgelten für Schulden gehören wie bisher auch schon alle Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Hierzu rechnen insbesondere Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz. Zu den Entgelten rechnen aber auch Leistungen, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber wie diese Entgeltcharakter haben. Das sind insbesondere das Damnum, das bei der Ausgabe von Hypotheken und anderen Darlehen vereinbart wird, sowie das Disagio.

Zu den Entgelten zählen aber auch die Vorfälligkeitsentschädigungen, die für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens bei Verkürzung einer ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie die vereinbarten Zinsen Entgelt für die Kreditgewährung sind.

Völlig neu ist aber, dass zu den Entgelten auch der Aufwand aus gewährten Skonti oder ähnlichen vergleichbaren Schulden im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen gehören. Voraussetzung ist allerdings, dass die hier benannten Vorteile nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen.

Mit der Neuregelung werden zukünftig auch alle Renten und dauernde Lasten dem Gewinn wieder hinzugerechnet, sowie auch die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Empfänger (zu 25 %).

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz werden grundsätzlich alle Miet- und Pachtzinsen, also sowohl die für unbewegliche wie auch bewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewinn hinzugerechnet. Es gelten folgende Hinzurechnungsregeln:

Voraussetzung für die Hinzurechnungen ist aber auch, dass die Summe aller Hinzurechnungs-beträge insgesamt mehr als € 100.000 beträgt.    

12. Entnahme eines Gebäudes aus dem Unternehmensvermögen (Seeling)

Seit  dem Seeling-Urteil des EuGH behandelte die Finanzverwaltung die Grundstücksentnahme als umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe, wenn der Grundstückserwerb zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte.

Unter dem Druck der EU-Kommission ist die Finanzverwaltung zu ihrer früheren Auffassung zurückgekehrt, dass auf die Entnahme aus seinem Unternehmen die Steuerbefreiungsvor-schriften anwendbar sind.

Die Entnahme eines Grundstücks ist daher rückwirkend wieder umsatzsteuerfrei. Allerdings ist darauf zu achten, dass die in den letzten 10 Jahren in Anspruch genommene Vorsteuer anteilig zu berichtigen ist.

13. Abgabe von Speisen und Getränken (ermäßigter Steuersatz)

Die frühere Regelung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung darstellt, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt, ist durch das Jahressteuergesetz 2009 aufgehoben worden.

Insbesondere führen die nachfolgenden Kriterien zur Annahme einer voll steuerpflichtigen sonstigen Leistung:

Kriterien für eine bloße Lieferung – also Steuersatz 7 % - sind: