Das Kindergeld wird ab 2009 für das erste und zweite um jeweils € 10 und ab dem dritten Kind um je € 16 monatlich angehoben werden. Dies kommt besonders Großfamilien und Familien mit unteren und mittleren Einkommen zugute kommt. Bei vier Kindern gibt es pro Monat immerhin € 52 mehr. Es werden dann insgesamt € 693 überwiesen.
| Höhe | 2002-2008 | 2009 |
| 1. und 2. Kind je | € 154 | € 164 |
| 3. Kind | € 154 | € 170 |
| ab dem 4. Kind je | € 179 | € 195 |
Für jedes Kind wird der Kinderfreibetrag um € 216 steigen – von bisher € 3.648 auf € 3.864 ab 2009. Insgesamt werden damit die Freibeträge für jedes Kind von 5.808 auf € 6.024 erhöht werden. Die Kinderfreibeträge wirken sich bei einem zu versteuernden Elterneinkommen ab € 55.000 aus.
Seit 2006 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Kindes bis zum 14. und bei eingetretener Behinderung bis zum 25. bzw. 27. Lebensjahr steuerlich mit 2/3 der Aufwendungen mit bis zu € 4.000 pro Kind und Jahr wie Betriebsausgaben und Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen. Die bisher im Einkommensteuergesetz verstreuten Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten wurden in einer Vorschrift zusammengefasst, bleiben aber inhaltlich unverändert.
Kinderbetreuungskosten gibt es:
Berücksichtigt werden können z.B. Aufwendungen für:
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Freizeitbetätigungen werden nicht gefördert. Sofern Arbeitnehmer den Werbungskosten-Pauschbetrag von € 920 nicht überschreiten, werden sie nicht benachteiligt, denn die Kinderbetreuung wird zusätzlich zur Pauschale angesetzt.
Hinweis: Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten, können sie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 10 % bzw. 12 % und ab 2009 dann 20 % der Aufwendungen direkt von der Steuer absetzen, sofern eine Betreuung in den eigenen vier Wänden erfolgt. Vorrangig ist jedoch der Ansatz als Kinderbetreuungskosten. Greifen die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen, kommt kein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht. Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von € 4.000 je Kind übersteigen.
Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen durch Vorlage einer Rechnung und – zusätzlich – durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Ab 2008 müssen diese Nachweise allerdings nicht mehr zwingend der Steuererklärung beigelegt werden. Das Finanzamt kann sie aber anfordern. Beleg und unbare Zahlung sind weiterhin Voraussetzung.
Wie lange Kindergeld gewährt wird, hängt vom Alter des Kindes ab. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten Eltern grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung Kindergeld. Seit 2007 werden Kinder grundsätzlich nur noch bis zum 25. Geburtstag berücksichtigt. Dabei gibt es allerdings Übergangsregeln:
Für die volljährigen Kinder (Stichtag 2008/2009: vor dem 2.1.1990 bzw. 1991 geboren) gibt es die Vergünstigungen nur abhängig von der individuellen Lebenssituation sowie den Einkünften des Kindes:
Hinweis:
Wird die Einkommensgrenze auch nur um einen Euro überschritten, entfällt das Kindergeld für ein gesamtes Jahr. Da kann es hilfreich sein, kurz vor dem Jahresende noch ein paar Werbungskosten zu produzieren, um unter die Grenze von € 7.680 zu kommen.
Bereits seit dem 1.10.2008 erhalten Paare mit Bruttoeinkommen von bis zu € 900 monatlich und Alleinerziehende mit Einkommen von bis zu € 600 monatlich mehr Geld, indem der Kinderzuschlag bis zu € 140 pro Kind beträgt, die Einkommensgrenzen für die Anspruchsberechtigung deutlich gesunken sind sowie zusätzliche Erwerbseinkommen nur noch zu 50 % (zuvor 70 %) angerechnet werden.
Eltern müssen jetzt nicht mehr belegen, dass ihr Einkommen über dem Hartz-IV-Bedarf (Regelsatz, Miete, Heizung, Mehrbedarf) liegt, sondern nur ein Mindesteinkommen von pauschal € 900 (€ 600 bei Alleinerziehenden) nachweisen. Dabei zählen auch Krankengeld oder Arbeitslosengeld I als Einkommen. Den Kinderzuschlag gibt es aber weiterhin nur dann, wenn das Einkommen der Eltern nicht wesentlich über dem Hartz-IV-Bedarf liegt.
Ab dem 1.1.2009 werden erstmals die Heizkosten beim Wohngeld berücksichtigt. Dies geschieht zu rund 20 % bei durchschnittlich anrechenbarer Haushaltsgröße, gestaffelt nach Haushaltsgröße. Das durchschnittliche Wohngeld steigt von monatlich € 92 auf € 142.
Seit dem 1.10.2008 liegen die BAföG-Bedarfssätze um 10 % und die Freibeträge um 8 % über den vorherigen Beträgen. Der BAföG-Höchstsatz liegt bei € 643 monatlich (bisher € 585). Neben dem Studium lässt sich zudem mehr Geld hinzuverdienen: Die Höchstgrenze wurde auf € 400 im Monat angehoben. Außerdem wird das Studium mit Kind erleichtert, indem es für das erste Kind einen neuen Kinderbetreuungszuschlag von € 113 und für jedes weitere Kind € 85 monatlich gibt.
Jeweils zum Schuljahresbeginn am 1. August sollen hilfebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf bekommen. Der Zuschuss soll gem. § 24a SGB II € 100 betragen und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gewährt werden. Die Leistung dient insbesondere dem Erwerb der persönlichen Schulausstattung, wie z.B. für Schulranzen oder Schreib- und Rechenmaterialien.
Der Anspruch besteht, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten die Leistung, wenn ihnen der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung zusteht. Dabei hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im begründeten Einzelfall die Möglichkeit zur Überprüfung, ob die Leistung auch zweckentsprechend bei den Schülern ankommt.
Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder Handwerker-leistungen gem. § 35a EStG werden ab 2009 steuerlich stärker gefördert. Berücksichtigt werden dann einheitlich 20 % der Aufwendungen, die unterschiedlichen und geringeren Prozentsätze von 10 % (Mini-Job) und 12 % (Festanstellung) entfallen.
Im Einzelnen können 2009 folgende Ermäßigungen beansprucht werden:
Dabei entfällt die Regelung, dass Aufwendungen für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu vermindern sind.
Die Vorschriften sollen zudem vereinfacht werden. Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG einbezogen. Damit kann die Steuerermäßigung geltend gemacht werden für
Der Vorteil im Vergleich zu dem bisherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.
Beispiel:
| Art der begünstigten Tätigkeit | Abzugshöchstbetrag 2006 bis 2008 | ab 2009 |
| Haushaltshilfe bei geringfügiger Beschäftigung | 10 % der Aufwendungen,
höchstens € 510 jährlich bzw. € 42,50 monatlich |
20 % der Aufwendungen,
höchstens € 510 jährlich |
| Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe | 12 % der Aufwendungen,
höchstens € 2.400 jährlich bzw. € 200 monatlich |
20 % der gesamten begünstigten Aufwendungen,
|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % der Aufwendungen,
höchstens € 600 jährlich |
|
| Haushaltsnahe Pflegeleistungen | 20 %, höchstens € 1.200 bei Pflegebedürftigkeit | |
| Betreuungsleistung | Pauschbetrag § 33a Abs. 3 EStG: € 624 bzw. (bei Hilflosigkeit) € 924 | |
| Handwerkerleistungen | 20 % der Kosten ohne Material, höchstens € 600 | 20 % der Kosten ohne Material, höchstens € 1.200 |
Die Steuerermäßigungen setzen den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. des Handwerkers durch Beleg des Kreditinstituts voraus. Diese Unterlagen müssen ab dem VZ 2008 allerdings nicht mehr zwingend der Steuererklärung beigelegt werden.
Tipp:
Die Ermäßigung kann bereits vorab im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2009 angewendet werden. Hierbei wird als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte das Vierfache des maßgebenden Ermäßigungsbetrags nach § 35 a EStG berücksichtigt. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch absetzbar, wenn die Maßnahmen an Wohnungen innerhalb der EU und des EWR-Raums durchgeführt werden. Das betrifft auch die Ferienimmobilie oder die Zweitwohnung im Ausland.
Da haushaltsnahe Dienstleistung und Kinderbetreuungskosen nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen abzugsfähig sind, kommt eine Splittung der Zahlungen in 2008 und 2009 in Betracht. Da die Förderung nach § 35 a EStG ab 2009 einheitlich auf einen Gesamtbetrag von € 4.000 erhöht werden soll, kann es sich grundsätzlich lohnen, Aufträge und Zahlungen über den Jahreswechsel hinauszuschieben.
Zur Förderung des Wohneigentums ist bei Bauantrag bis 2005 neben der Eigenheimzulage für jedes Kind eine zusätzliche Kinderzulage gewährt worden. Bei der Einkommensteuer wurde ab 2007 die Altersgrenze für Kindergeld/Kinderfreibetrag auf das 25. Lebensjahr abgesenkt, was grundsätzlich auch auf die Eigenheimzulage zu übertragen wäre. Dieser Automatismus war nicht gewollt und wird aus Vertrauensschutzgründen mit dieser Änderung des EigZulG aufgehoben. Deshalb kann allen Beziehern von Eigenheimzulage Entwarnung gegeben werden, da weiterhin die bisherigen Zulageraten ausgezahlt werden.
Wird noch im Jahr 2008 ein Riester- oder neu geförderter Bausparvertrag abgeschlossen, sichert das die Zulagen für das gesamte Jahr und bei Sparern unter 25 Jahren den Berufseinsteiger-Bonus von einmalig € 200.
Sollten Sie einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, dann können Sie das angesparte und durch die Gewährung der Altersvorsorgezulage geförderte Kapital erstmals im Jahr 2008 bis zu einem Umfang von 75% oder aber zu 100% für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten inländischen Wohnung oder eines eigenen Hauses verwenden. Begünstigt sind auch Genossenschafts-wohnungen sowie die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohn-rechtes. In den Jahren 2008 und 2009 muss der verwendete Betrag mindestens € 10.000 betragen.
Im Jahr der Verwendung des entsprechenden Altersvorsorgevermögens entstehen keine steuerlichen Konsequenzen. Entgegen der bisherigen Regelung ist der verwendete Betrag auch nicht zwingend zurückzuzahlen. Er wird aber beim Versicherer auf einem sog. Wohnförder-konto erfasst und jährlich mit 2% verzinst. Bei Eintritt in die Rentenphase erfolgt dann seine nachgelagerte Besteuerung und zwar wahlweise entweder sofort im Umfang von 70% oder wahlweise in jährlichen Teilbeträgen bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres, spätestens aber bei Tod des Rentenberechtigten. Darüber hinaus sind Tilgungsleistungen auf ein begünstigtes Wohnungsbaudarlehen Altersvorsorgebeiträge, die durch Altersvorsorgezulage gefördert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie erst nach dem 31. 12. 2007 angeschafft oder hergestellt wird.
Für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gelten für 2008 die folgenden Höchstbeträge:
| Beiträge | Höchstbeträge
Zur Anwendung kommt die günstigere Regelung (§ 10 Abs. 4a EStG) |
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|---|---|---|
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Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen sowie Beiträge zu einer ab 2005 abgeschlossenen Leibrentenversicherung (sog. Basisrente) |
Alleinstehende: 20.000 €
Die gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sind in 2008 anzusetzen mit 66 % bis zur Höhe von Alleinstehende: 13.200 €
Diese so ermittelte Beitragssumme ist zu kürzen um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse etc. |
Auf alle Beiträge (ohne steuerfreie Zuschüsse) wird die bis Ende 2004 gültige Berechnung angewendet: Werden zusätzlich Beiträge zu einer Basisrentenversicherung geleistet, erhöht sich ggf. der höchstmögliche Sonderausgaben- abzugsbetrag |
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Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Arbeitslosigkeitsversicherung Erwerbs- / Berufsunfähigkeitsversicherung Risiko-Lebensversicherung Kapital-Lebensversicherung
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht
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Bei Ehegatten ergibt sich der Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge |
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Zusätzliche private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente; § 10a EStG) |
Zusätzlicher Sonderausgaben-Höchstbetrag 2008: 2.100 € jährlich, falls dieser günstiger ist als die Altersvorsorgezulage
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Selbständige, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht ausschöpfen, können den Abschluss einer Rürup-Police überdenken. Das lohnt sich insbesondere für Personen ab dem 60. Lebensjahr, da sie anschließend sofort eine Rente aus der Einmalzahlung erhalten können, die bei Rentenbeginn im Jahr 2009 nur zu 58 % als nach § 22 EStG zu versteuern ist.
Für Pkw mit Erstzulassung ab 05.11.2008 bis zum 30.06.2009 wird eine befristete Kfz-Steuerbefreiung für 1 Jahr eingeführt, um die Kaufzurückhaltung bis zur Klarheit über die Umstellung der Kfz-Steuer auf CO2 - Basis aufzulösen. Für Fahrzeuge, die die Euro-5- und Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf 2 Jahre ab Erstzulassung. Nach dem derzeitigen Stand endet die Kfz-Steuerbefreiung in jedem Fall am 31.12.2010.
Der Countdown läuft: Am 01. Januar 2009 tritt die Abgeltungssteuer in Kraft, doch noch nicht alle Anleger sind für die Veränderungen gerüstet. Der neue Anwendungsbereich führt zur Besteuerung aller laufenden Erträge (Zinserträge, Dividenden...) und aller Wertzuwächse (Gewinne aus Veräußerung von Aktien,…) aus Kapitalvermögen.
Ab 01.Januar 2009 gilt grundsätzlich ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 25 % („Abgeltungssteuer“) zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie private Veräußerungsgewinne. Die Gesamtbelastung beträgt dann 28 %, wird durch die Banken einbehalten und an den Fiskus abgeführt.
Für Wertzuwächse aus Papieren, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft werden fällt die bisherige Freigrenze für Spekulationsgewinne von € 512 und die Spekulationsfrist von 1 Jahr weg, so dass in Zukunft alle realisierten Wertzuwächse von Wertpapier-Investments (Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne) besteuert werden.
Der Sparerfreibetrag von € 750 (Ledige) / € 1.500 (Verheiratete) fällt weg und wird durch einen Sparerpauschbetrag von € 801/ € 1602 ersetzt. Höhere Werbungskosten sind dann nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiter möglich, ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin vor dem Steuerabzug. Schließlich fällt auch das Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden weg.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird die Verrechnung von Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen eingeschränkt, diese sind künftig nicht mehr mit anderen Einkünften (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) verrechenbar. Möglich sind nur noch der eingeschränkte horizontale Verlustausgleich und der Verlustvortrag (kein Rücktrag mehr).
Hierzu wird ein allgemeiner „Verlustverrechnungstopf“ für jeden Anleger bei seiner Bank geführt (z.B. wegen gezahlter Stückzinsen / Zwischengewinne). Diese Beträge sind mit künftigen Kapitaleinkünften verrechenbar.
Eine Ausnahme bildet der besondere „Verlustverrechnungstopf“ für Verluste aus Veräußerungen von Aktien, die ab 2009 erworben werden: diese sind nur mit künftigen Gewinnen aus Aktien verrechenbar.
Zwar gilt grundsätzlich die Abgeltungssteuer, jedoch gibt es noch 2 weitere Methoden zur Besteuerung von Kapitalerträgen.
So gilt der reguläre progressive Einkommensteuertarif mit Steuersätzen zwischen 15-42% (45% bei Reichensteuer) beispielsweise dann, wenn ein mehr als 10 % an einer GmbH-Beteiligter ein Gesellschafterdarlehen an die GmbH gibt und hierfür Zinsen erhält. Es gelten dann aber auch die allgemeinen Regeln zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug, d.h. evtl. Refinanzierungskosten für das Darlehen bei der Hausbank können – sofern marktüblich - voll abgezogen werden.
Sorgfältig sollte insbesondere die Antragsveranlagung zum regulären Einkommensteuertarif geprüft werden, wenn das zu versteuernde Einkommen unter € 15.000 (Ledige) und unter € 30.000 (Verheiratete) liegt, denn dann gibt es mit der Steuererklärung Abgeltungssteuer vom Fiskus zurück.
Die Teileinkünftebesteuerung ersetzt in Ausnahmefällen das bisherige Halbeinkünfteverfahren. Bei der Teileinkünftebesteuerung ist insbesondere auf das Optionsrecht für Käufer von GmbH-Beteiligungen hinzuweisen, die in der Vergangenheit hierfür einen Kredit zum Anteilskauf aufgenommen haben. Hier sind unter Umständen Schuldzinsen sonst nicht mehr abzugsfähig. Bei der Teileinkünftebesteuerung sind vom Gewinn 40 % steuerfrei, 60% sind steuerpflichtig (bisher 50:50), Betriebsausgaben / Webungskosten zu 60 % abzugsfähig sowie Verluste auch mit anderen Einkunftsarten ausgleichfähig.
Die Hauptanwendungsfälle der 3 Methoden zur Besteuerung von Kapitalerträgen sind hier dargestellt.
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1. Pauschalsteuersatz von 25 % |
2. Regulärer ESt-Tarif |
3. Teileinkünfte-Besteuerung |
|---|---|---|
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Zinserträge
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Zinsen aus Gesellschafterdarlehen > 10 % Beteiligung
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Dividenden aus Kapitalanteilen im Betriebsvermögen und ggf. Privatvermögen
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Folgende Hinweise sollten Sie mit Ihrem Steuerberater erörtern: Produktlösungen z.B. Aktienfonds, Dachfonds, die vor dem 01. Januar 2009 gekauft werden, unterliegen dem „alten Steuerrecht“ und damit nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten keiner Veräußerungsgewinnbesteuerung.
Bei GmbHs ist in 2008 eine Vorabausschüttung zu prüfen, da ab 2008 bereits der niedrigere Körperschaftsteuersatz von 15% und gleichzeitig noch das Halbeinkünfteverfahren gilt.
Bei einem Steuersatz über 25% sollte die Zinsverlagerung auf 2009 oder später erfolgen.
Wird einer Bank, Sparkasse oder einem sonstigen Finanzdienstleister ein Freistellungsauftrag erteilt, unterbleibt ab 2009 der Abzug der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge bis zu 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro). Bis zu diesem Betrag können die Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen besteht aber auch darüber hinaus die Möglichkeit, Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt zu bekommen, und zwar dann, wenn neben den Kapitalerträgen keine anderen nennenswerten Einkünfte vorhanden sind. Sofern aufgrund der Einkünfte nämlich nicht zu erwarten ist, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer erforderlich wird, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und der Bank, Sparkasse oder dem sonstigen Finanzdienstleister vorgelegt werden (§ 44a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird dann erteilt, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Ehegatten: 15.329 Euro) voraussichtlich nicht übersteigt. Das kann z. B. bei Kindern der Fall sein, die noch nicht über eigenes Erwerbseinkommen verfügen.
Zwischenzeitlich hat der Bundestag das Gesetz zur Erbschaftsteuerreform am 27.11.2008 verabschiedet; der Bundesrat soll nunmehr am 5.12. bzw. in einer Sondersitzung am 12.12.2008 zustimmen. Das neue Recht soll grds. auf Erwerbe ab dem 1.1.2009 Anwendung finden.
Erben (nicht: Beschenkte) sollen für Erbfälle in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht haben – allerdings ohne die ab 2009 erhöhten persönlichen Freibeträge. Das Wahlrecht ist bis spätestens 30.6.2009 auszuüben.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Der Erwerber von begünstigtem Betriebsvermögen hat ein Wahlrecht zwischen einem Verschonungsabschlag von 85 % mit geringeren Voraussetzungen und einem 100 %-Verschonungsabschlag bei strengeren Voraussetzungen:
| Option I:
Verschonungsabschlag 85 % |
Option II:
Verschonungsabschlag 100 % |
|---|---|
|
- Fortführungsfrist: 7 Jahre
|
- Fortführungsfrist: 10 Jahre
|
|
Bei schädlicher Verwendung: Abschmelzung der ErbSt um 1/7 p.a. |
Bei schädlicher Verwendung: Abschmelzung der ErbSt um 1/10 p.a. |
Im Falle der schädlichen Verfügung über das begünstigte Betriebsvermögen soll der Verschonungsabschlag nicht rückwirkend gänzlich entfallen, sofern nur zeitanteilig für den nicht erfüllten Teil der Behaltensfrist von 7 bzw. 10 Jahren (sog. Abschmelzungsmethode).
Die für die Gewährung des Verschonungsabschlags erforderliche Einhaltung der Lohnsumme bezieht sich nicht auf das einzelne Kalenderjahr der Behaltensfrist, sondern auf den gesamten Zeitraum von 7 bzw. 10 Jahren: die Lohnsumme der 7 Jahre nach dem Erwerb muss mindestens 650 % der Durchschnittslohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Erwerb betragen. Bei Wahl der 100%-Option muss die Lohnsumme im 10-Jahres-zeitraum 1.000 % der Ausgangslohnsumme betragen.
Vermietete und verpachtete Grundstücke gehören nicht zum „schädlichen Verwaltungsvermögen, sondern zum begünstigten Betriebsvermögen in folgenden Fällen:
Steuerfrei soll künftig auch die Vererbung des Miteigentums an einem eigengenutzten Familienheim im Inland, der EU bzw. dem EWR an Ehegatten bzw. Lebenspartner und Kinder bzw. Enkel unter folgenden Voraussetzungen sein:
Ist der Erwerber ein Kind des Erblassers oder ein Kind eines verstorbenen Kindes (Enkel) gilt die Steuerbefreiung nicht für den Teil der Wohnung, der 200 qm übersteigt.
Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch die realitätsnähere Bewertung wird im Erb- und Schenkungssteuergesetz ausgeglichen durch eine Anhebung der Freibeträge und neue Verschonungs- und Freibetragsregelungen.
| Freibeträge | ||||
| Neues Recht | Altes Recht | Veränderung | ||
| Steuerklasse I: | Ehegatten | 500.000,00 € | 307.000,00 € | 193.000,00 € |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000,00 € | 205.000,00 € | 195.000,00 € | |
| Enkel | 200.000,00 € | 51.200,00 € | 148.800,00 € | |
| Weitere Abkömmlinge | 100.000,00 € | 51.200,00 € | 48.800,00 € | |
| Steuerklasse II: | z.B. Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
geschiedene Ehegatten |
20.000,00 € | 10.300,00 € | 9.700,00 € |
| Steuerklasse III: | Partner eingetragene. Lebenspartner | 500.000,00 € | 5.200,00 € | 494.800,00 € |
| übrige Erwerber | 20.000,00 € | 5.200,00 € | 14.800,00 € | |
Die Steuersätze sollen sich wie folgt ändern:
| Wert des Erwerbs bis: | Steuer in Prozent vom Erwerb | ||||||
| I | II | III | |||||
| nach neuem Recht | nach altem Recht | neu | alt | neu | alt | neu | alt |
| 75.000,00 € | 52.000,00 € | 7 | 7 | 30 | 12 | 30 | 17 |
| 300.000,00 € | 256.000,00 € | 11 | 11 | 30 | 17 | 30 | 23 |
| 600.000,00 € | 512.000,00 € | 15 | 15 | 30 | 22 | 30 | 29 |
| 6.000.000,00 € | 5.113.000,00 € | 19 | 19 | 30 | 27 | 30 | 35 |
| 13.000.000,00 € | 12.783.000,00 € | 23 | 23 | 50 | 32 | 50 | 41 |
| 26.000.000,00 € | 25.565.000,00 € | 27 | 27 | 50 | 37 | 50 | 47 |
| ü. 26.000.000,00 € | ü. 25.565.000,00 € | 30 | 30 | 50 | 40 | 50 | 50 |